Die Änderungen im Gesetz über das Landesgerichtsregister und im Rechnungslegungsgesetz führen eine neue Form und Art und Weise, sowohl der Ausfertigung der Finanzberichte durch die dazu verpflichteten Subjekte, als auch der Anmeldung des Finanzberichtes samt den notwendigen Unterlagen beim Landesgerichtsregister ein.
Ab dem 01.10.2018 fertigen die gemäß dem novellierten Wortlaut des Art. 45 des Rechnungslegungsgesetzes zur Ausfertigung der Finanzberichte verpflichteten Subjekte die Finanzberichte ausschließlich in der elektronischen Form aus. Gleichzeitig ergibt sich daraus die fehlende Möglichkeit der Ausfertigung und Anmeldung des Finanzberichtes in Form des elektronisch signierten Scans der Papierversion.