Vereinssatzung

Satzung des eingetragenen Vereins “EUROPA FORUM”

Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§1. Der eingetragene Verein “Europa Forum”, weiter “Verein” genannt, handelt aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1989 Vereinsrecht (Dz.U. Nr. 20, pos.104, mit Änderungen) sowie aufgrund dieser Satzung.

§2. Der Verein ist ein unpolitischer, freiwilliger, selbstverwalterischer und dauerhafter Verband, der nicht den Zweck der Gewinnerzielung hat.

§3. Der Verein ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig; der Sitz im Sinne des Landesgerichtsregisters ist die Stadt Wrocław.

§4. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit.

§5.

  1. Die Tätigkeitsgrundlage des Vereins ist die Arbeit seiner Mitglieder. Der Verein kann zur Führung seiner Angelegenheiten Mitarbeiter einstellen.
  2. Der Verein kann eine unternehmerische Tätigkeit gemäß allgemeinen in anderen Rechtsbestimmungen festgelegten Regeln führen. Der Gewinn aus der Wirtschaftstätigkeit des Vereins dient zur Umsetzung seiner Satzungsziele und kann nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden, auch wenn diese Mitarbeiter des Vereins sind.

§6. Der Verein kann sich an Landes- sowie internationalen Organisationen beteiligen, derer Tätigkeitsprofil dem Tätigkeitsprofil dem Verein gleich oder ähnlich ist.

§7. Der Zweck des Vereins ist:

  • insbesondere die Förderung wohltätiger Zwecke, der Bildung, der Kultur oder des Umweltschutzes,
  • die Unterstützung des Handelns von Firmen mit europäischem Kapital, um dadurch zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beizutragen,
  • Unterstützung von Wirtschafts-, Kultur-, sowie Wissenschaftsmaßnahmen, die durch diplomatische Vertretungen der EU-Länder veranstaltet werden.

§8. Der Verein setzt seine Zwecke u.a. um durch:

  1. die Organisation von Vorträgen, Seminaren oder Konferenzveranstaltungen,
  2. Schulungsveranstaltungen,
  3. karitative Veranstaltungen,
  4. Organisation von Stipendiatenunterstützung,
  5. Förderung der Kenntnis über polnische und europäische Kultur und Wirtschaft,
  6. Zusammenarbeit mit staatlichen sowie Selbstverwaltungsbehörden, Sozialverbänden, Kultur- und Edukationsinstitutionen, Wissenschaftsverbänden sowie Massenmedien.

Zweites Kapitel
Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

§9.

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche, auch ausländische Personen sein.
  2. Juristische Personen können sich nur als fördernde Mitglieder an dem Verein beteiligen.

§10.

  1. Die Vereinsmitglieder bestehen aus:
    1. den ordentlichen Mitgliedern,
    2. den unterstützenden Mitgliedern,
    3. den Ehrenmitglieder.
  2. Das Stimmrecht an Wahlen im Rahmen der Vereinsmitgliederversammlung, wie das aktive und passive Wahlrecht bezüglich der Vereinsorgane, gebührt gemäß den Satzungsbestimmungen nur den Vereinsmitgliedern, welche der Pflicht gemäß § 14 Punkt 3 der Satzung fristgerecht nachkommen, vorbehaltlich des Absatzes 3.
  3. Im Fall der Säumnis eines Mitgliedes mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Erfüllung irgendeiner anderen fälligen Leistung im Verein, die sich über die Dauer von mehr als 3 Monaten hinzieht, ist der Vereinsvorstand zur Aberkennung der in Absatz 2 genannten Rechte berechtigt.

§11.

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die vollumfänglich zur Vornahme von rechtlichen Handlungen fähig sind und staatsbürgerliche Rechte genießen, sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz in Polen haben und Ausländer, die ihren Wohnsitz nicht in Polen haben. Minderjährige im Alter von 16 bis 18, die beschränkte Fähigkeit haben können Mitglieder des Vereins sein und das aktives und passives Wahlrecht ausüben. In der Besetzung des Vorstandes soll jedoch die Mehrheit von Personen die vollumfänglich zur Vornahme von rechtlichen Handlungen fähig sind gebildet werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied des Vereins hat der Vorstand durch einen Beschluss zu entscheiden, aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Betreffenden.
  3. Der Betreffende kann gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes eine Beschwerde bei der Hauptversammlung innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlusszustellung erheben.

§12.

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die Sach- oder Finanzbeihilfe für die Vereinszwecke angeboten haben.
  2. Über die Annahme eines förderndes Mitgliedes hat der Vorstand mittels eines Beschlusses zu entscheiden, aufgrund einer Beitrittserklärung des Betreffenden.

§13. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die einen hervorragenden Beitrag zu der Tätigkeit des Vereins geleistet haben. Die Verleihung erfolgt mittels eines Beschlusses der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§14. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Im Rahmen der Tätigkeit des Vereins aktiv zu sein, für das Programm sowie die Zwecke des Vereins zu werben,
  2. Die Satzung, Ordnungen sowie Verwaltungsbeschlüsse zu beachten,
  3. Beiträge sowie andere vorgesehene Leistungen regelmäßig zu entrichten.

§15. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet ihre zugesagten Leistungen zu entrichten sowie Beschlüsse und Ordnungen des Vereins zu beachten.

§16. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle:

  1. Des freiwilligen Verzichtes, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, nach der vorherigen Entrichtung aller fälligen Außenstände,
  2. des Todes, Verlustes der Rechtsfähigkeit, Streichung aus dem entsprechenden Register,
  3. des Ausschlusses durch die Entscheidung des Kollegialgerichtes,
  4. des Entzuges der Ehrenmitgliedschaft mittels eines Beschlusses der Hauptversammlung,
  5. einer Gerichtsentscheidung über die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens, über die Einführung in die Liste der zahlungsunfähigen Schuldner, Feststellung durch polnische Behörden, dass die betroffene Person sich auf dem Gebiet der Republik Polen nicht aufhalten darf.

Drittes Kapitel
Organe des Vereins

§17.

  1. Zu den Organen des Vereins gehören die Hauptversammlung der Mitglieder, Vorstand, Revisionsausschuss, Kollegialgericht, andere von Hauptversammlung berufene Ausschusse.
  2. Geht die Anzahl der Vereinsmitglieder über 100 hinaus, kann die Hauptversammlung der Mitglieder durch die Versammlung der Delegierten ersetzt werden; gewählt im Verhältnis ein Delegat für jede 5 ordentlichen Mitglieder. Das Mandat der Delegaten dauert bis zu den Neuwahlen.
  3. Die Einzelheiten zur Wahl der Delegierten werden in einer durch den Vorstand zu fassenden Ordnung geregelt.

§18.

  1. Die Amtsdauer der Organe des Vereins beträgt 12 Monate, ihre Wahl erfolgt durch offene Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit, in Anwesenheit von mindestens einer Hälfte der Stimmberechtigten. Die Abstimmung kann geheim erfolgen, auf Antrag eines Stimmberechtigten, befürwortet durch ein Drittel der Anwesenden.
  2. Die Beschlüsse der Organe des Vereins erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten, es sei denn die Satzung bestimmt etwas anderes. Die Abstimmung kann geheim erfolgen auf Antrag eines Stimmberechtigten, befürwortet durch ein Drittel der Anwesenden.
  3. Im Falle des Rücktritts, Ausschlusses oder Todes eines Mitglieds des Organs des Vereins im Laufe der Amtsdauer wird sein Nachfolger aus nicht gewählten Kandidaten berufen, nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen.

Die Hauptversammlung der
Mitglieder des Vereins

§19.

  1. Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
    1. mit voller Stimme – ordentliche Mitglieder (Delegierte) sowie Ehrenmitglieder,
    2. mit beratender Stimme – fördernde Mitglieder, Mitglieder der Organe der fördernden Mitglieder, eingeladene Gäste.
  2. Über die Zeit, Ort sowie Tagesordnung der Hauptversammlung der Mitglieder hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich wenigstens 4 Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung zu benachrichtigen.

§20.

  1. Die Hauptversammlung der Mitglieder kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung abgehalten werden.
  2. Die Hauptversammlung der Mitglieder verläuft gemäß der Ordnung, die die Hauptversammlung der Mitglieder selbst zu fassen hat.
  3. Die Hauptversammlung der Mitglieder wird durch das Präsidium geleitet, zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer.

§21.

  1. Die außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder wird durch den Vorstand einberufen: aus eigener Initiative, auf Verlangen des Revisionsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder (Delegierten).
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder innerhalb von 1 Monat nach dem Erhalt des Antrages einzuberufen.
  3. Die Tagesordnung der außerordentlichen Hautversammlung der Mitglieder umfaßt nur die Angelegenheiten, die Grundlage für die Einberufung darstellten. Nehmen alle Stimmberechtigten auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Mitglieder teil, können in die Tagesordnung andere Angelegenheiten aufgenommen werden außer Änderung der Satzung.

§22.

  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Mitglieder erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.
  2. Für den Fall, dass die Hauptversammlung nicht berechtigt ist, Beschlüsse zu treffen, da weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, wird eine neue Versammlung einberufen direkt nachdem die Hauptversammlung beendet wurde.
  3. In den in Abs. 2 genannten Fällen wird die neu einberufene Versammlung, unabhängig von der Anzahl der bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, berechtigt Beschlüsse zu fassen.
  4. Der Vorstand soll alle Mitglieder jedes Mal über die in Abs. 2 und 3 genannten Folgen informieren, wenn er zur Hauptversammlung gemäß §19 Abs. 3 dieses Statuts einlädt.
  5. Die in Abs. 2 und 3 genannte Vorgehensweise ist nicht anwendbar auf Fälle, die in Kapitel V der Satzung “Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins” aufgeführt sind.

§23.

  1. Zu den Aufgaben der Hautversammlung der Mitglieder gehören:
    1. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,
    2. Beschlussfassung über die Hauptgebiete der Tätigkeit des Vereins,
    3. Beschlussfassung über die Ordnungen, sofern dies nicht zu dem Kompetenzumfang anderer Organe des Vereins gehört,
    4. Wahl, Abberufung des Vorsitzenden sowie der Organe,
    5. Beschlussfassung über die Grundlagen für die Einstellung und die Vergütung von Mitarbeitern,
    6. Erörterung der Widerrufe gegen Vorstandsbeschlüsse,
    7. Erörterung und Bestätigung der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes, Revisionsausschusses sowie Kollegialgerichtes,
    8. Entlastung des Vorstandes,
    9. Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft,
    10. Beschlussfassung über die Beteiligung des Vereins an landesweiten sowie internationalen Organisationen,
    11. Beschlussfassung über andere durch die Tagesordnung bestimmte Angelegenheiten,
    12. Beschlussfassung über die Angelegenheiten die den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsbesorgung überschreiten,
    13. Beschlussfassung über die Einführung einer Einschreibegebühr für neue Mitglieder,
    14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Mitglieder über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft, kann über den Vorstand die erneute Entscheidung der Hauptversammlung der Mitglieder beantragt werden. Der Antrag mit Begründung muss innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Sollten die Personen die der Beschluss betrifft auf der Hauptversammlung nicht anwesend gewesen sein, beginnt die Frist mit der Zustellung des begründeten Beschlusses. Für diesen Fall findet §21 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Vorstand

§24. Der Vorstand leitet die Gesamttätigkeit des Vereins.

§25.

  1. Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden sowie maximal 10 Mitgliedern zusammen. Auf der ersten Sitzung des Vorstands werden sie aus ihrer Mitte einen Stellvertretenden des Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister wählen.
  2. Der Vorsitzende des Vereins leitet den Vorstand.
  3. Grundlagen sowie Handlungsweise des Vorstandes bestimmt die durch den Vorstand gefasste Ordnung.
  4. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion dauerhaft verhindert, übernimmt seine Pflichten einer seiner Stellvertretenden, berufen durch sonstige Vorstandsmitglieder.
  5. Der Vorstand versammelt sich wenigstens alle zwei Monate.

§26.

  1. Der Vorstand kann zur Führung der Angelegenheiten des Vereins Mitarbeiter einstellen und ein Büro gründen.
  2. Das Büro wird durch einen Büroleiter oder – in Abwesenheit dieses- durch seinen Stellvertreter geleitet.
  3. Die in Abs. 2 bezeichneten Mitarbeiter werden durch den Vorstand eingestellt.

§27.

  1. Zu dem Tätigkeitsumfang des Vorstands gehört:
    1. Einberufung der Hauptversammlung der Mitglieder (Delegierten),
    2. Bestimmung der Einzelheiten über die Tätigkeitsausrichtungen des Vereins,
    3. Bestätigung der jährlichen Tätigkeitsberichte,
    4. Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins und Bestätigung der jährlichen Finanzberichte,
    5. Vertretung des Vereins nach außen,
    6. Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    7. Verwaltung über das Vermögen des Vereins,
    8. Beschlussfassung über die Delegierung von Vertretern des Vereins zu landesweiten sowie internationalen Organisationen sowie zu ausländischen Veranstaltungen,
    9. Organisierung und Führung der unternehmerischen Tätigkeit,
    10. Antragstellung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch die Hauptversammlung,
    11. Antragstellung bei dem Kollegialgericht über den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, der in den Organen des Vereins tätig ist,
    12. Berichterstattung an die Hauptversammlung des Vereins,
    13. Andere Angelegenheiten, die nicht zu dem Kompetenzumfang sonstiger Organe des Vereins gehören,
    14. Benachrichtigung des Revisionsausschusses über die Sitzungen des Vorstandes,
    15. Die Beschlussfassung für den Fall des Entzugs des Wahlrechts eines Vereinsmitgliedes an Wahlen im Rahmen der Vereinsmitgliederversammlung, wie das aktive und passive Wahlrecht bezüglich der Vereinsorgane, verursacht durch die Säumnis mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Erfüllung einer anderen fälligen Leistung im Verein, welche sich über die Dauer von mehr als 3 Monaten hinzieht.

§28. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Vorsitzende ein, aus eigener Initiative oder auf Antrag von wenigstens 2 sonstigen Vorstandsmitgliedern, auf Antrag des Revisionsausschusses, innerhalb von 21 Tagen nach der Antragstellung.

Revisionsausschuss

§29. Der Revisionsausschuss übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Vereins aus.

§30. Der Revisionsausschuss setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die an der ersten Sitzung einen Vorsitzenden, seinen Stellvertretenden sowie einen Schriftführer wählen.

§31. Zu dem Kompetenzumfang des Revisionsausschusses gehört:

  1. Durchführung der jährlichen Kontrolle der Finanz- sowie sachliche Tätigkeit des Vereins. Die Kontrolle umfasst nicht die Tätigkeit des Kollegialgerichtes,
  2. Vorlegung von Kontrollberichten an den Vorstand,
  3. Einberufung der Hauptversammlung der Mitglieder, soweit diese nicht fristgemäß und ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufen wurde,
  4. Einberufung der Vorstandssitzung; sie soll innerhalb von 21 Tagen nach der Antragsstellung abgehalten werden,
  5. Beschlussfassung über die eigene Ordnung sowie,
  6. Berichterstattung gegenüber der Hauptverwaltung der Mitglieder über seine Tätigkeit sowie Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung der Organe des Vereins oder einzelnen Vorstandsmitglieder,
  7. Anforderung von schriftlichen und mündlichen Erklärungen von Mitgliedern und der Organe des Vereins.

§32.

  1. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können keine anderen Funktionen in dem Verein ausüben.
  2. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§33. Im in §31 Abs.3 bestimmten Fall soll die Hauptversammlung der Mitglieder innerhalb von 30 Tagen, und die Vorstandsitzung innerhalb von 21 Tagen nach der Anmeldung der Aufforderung abgehalten werden.

Kollegialgericht des Vereins

§34. Das Kollegialgericht des Vereins wird durch die Hauptversammlung der Mitglieder berufen; zu seinem Kompetenzumfang gehört:

  1. Erörterung von Angelegenheiten, die durch den Vorstand oder den Revisionsausschuss eingeleitete wurden und die in den Organen des Vereins tätigen Personen betreffen,
  2. Beschluss der eigenen Ordnungen,
  3. Entscheidung über die Übereinstimmung von Beschlüssen der Organe des Vereins mit der Satzung,
  4. Entscheidung über die Satzungsverletzung durch Mitglieder,
  5. Erörterung sowie Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und den Organen des Vereins.

§35.

  1. Das Kollegialgericht des Vereins setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen; sie wählen auf der ersten Sitzung einen Vorsitzenden, seinen Stellvertretender sowie einen Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Kollegialgerichts des Vereins können nicht in anderen Organen des Vereins tätig sein.
  3. Der Vorsitzende des Kollegialgerichts des Vereins kann an Sitzungen des Vorstands des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

§36. Das Kollegialgericht entscheidet in Vollbesetzung mit drei Richtern. Die Sache wird durch den Vorsitzenden oder einem von ihm bestellten Stellvertreter geleitet. Das Verfahren ist öffentlich, wahrt den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Verteidigung. Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann Einspruch an die Hauptversammlung der Mitglieder eingelegt werden.

§37. Der Einspruch kann innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung mitsamt einer Begründung eingelegt werden; waren die Betreffenden zur Zeit der Bekanntmachung nicht anwesend, so läuft die Frist erst nach der Zustellung der Entscheidung. Das Kollegialgericht fertigt die Begründung von Amts wegen an.

§38.

  1. Der Kollegialgericht kann folgende Strafen verhängen:
    • Ermahnung,
    • Ausschluss aus dem Verein.
  2. Für den besonderen Fall, dass sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderer erklärter Leistungen seit mehr als 6 Monaten in Verzug befindet, kann als Strafe der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

VIERTES KAPITEL
Vermögen und Fonds

§39. Das Vermögen des Vereins bilden Grundstücke, bewegliche Sachen sowie Fonds.

§40.

  1. Mitgliedsbeiträge sollen bis zum Ende des ersten Vierteljahres eingezahlt werden.
  2. Neu angenommene Mitglieder des Vereins zahlen die Einschreibegebühr sowie den Mitgliedsbeitrag ein, innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Benachrichtigung über die Aufnahme.

§41. Für die Wirksamkeit von Willenserklärungen, Schreiben sowie Unterlagen betreffend Vermögensrechte und -verpflichtungen des Vereins sind Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.

§42. Der Verein kann Gesellschaften, Stiftungen gründen sowie sich an diese beteiligen; bezogene Gewinne können für die Satzungszwecke genutzt werden.

FUENFTES KAPITEL
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§43.

  1. Beschlüsse über die Annahme oder Änderung der Satzung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen unter Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten.
  2. Jede Änderung der Satzung bedarf der vorherigen Zustellung ihres Entwurfes an die Stimmberechtigten mit Einladung zur Hauptversammlung.
  3. Die Satzung sowie ihre Änderungen treten mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung des Registergerichts in Kraft.
  4. die Auflösung des Vereins folgt nach:
    • Gerichtsentscheidung,
    • Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Auflösung des Vereins.

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten. Die Beschlussfassung regelt gleichzeitig die Liquidationsweise sowie die Vermögensbestimmung.