Laut Gesetz: Elektronische Finanzberichte und ihre Anmeldung beim Register

Die Änderungen im Gesetz über das Landesgerichtsregister und im Rechnungslegungsgesetz führen eine neue Form und Art und Weise, sowohl der Ausfertigung der Finanzberichte durch die dazu verpflichteten Subjekte, als auch der Anmeldung des Finanzberichtes samt den notwendigen Unterlagen beim Landesgerichtsregister ein.

Ab dem 01.10.2018 fertigen die gemäß dem novellierten Wortlaut des Art. 45 des Rechnungslegungsgesetzes zur Ausfertigung der Finanzberichte verpflichteten Subjekte die Finanzberichte ausschließlich in der elektronischen Form aus. Gleichzeitig ergibt sich daraus die fehlende Möglichkeit der Ausfertigung und Anmeldung des Finanzberichtes in Form des elektronisch signierten Scans der Papierversion.

Die Finanzberichte der in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragenen Einheiten werden in einer logischen Struktur und im durch das Finanzministerium zur Verfügung gestellten Format ausgefertigt. In Bezug auf die Subjekte, die die Finanzberichte nach den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) erstellen, besteht so eine Pflicht, wenn das Finanzministerium die entsprechenden Strukturen zur Verfügung stellt.

Im Zusammenhang damit, dass der Finanzbericht ab dem 01.10.2018 nur die elektronische Form haben darf, so entsteht das Erfordernis dessen Signierung durch den Einheitsleiter (was auch als kollektive Repräsentationsorgane, wie der Vorstand, verstanden werden kann) auch in der elektronischer Form. Die Unterzeichnung selbst muss in Form der qualifizierten elektronischen Signatur oder mithilfe des vertrauten Profils erfolgen.

Das am 06.12.2018 verabschiedete Gesetz über das Landesschuldnerregister führt im Art. 16 die Novellierung des Art. 19e des Gesetzes über das Landesgerichtsregister ein, welche die Einreichung der Finanzberichte beim Finanzberichtsregister durch Prokuristen, Anwälte, Rechtsanwälte und ausländische Juristen, soweit ihre PESEL-Nummer in dem für jeden Beruf geltenden Register eingetragen ist, ermöglicht. Die vorliegenden Änderungen gemäß Art. 36 des Gesetzes über das Landesschuldnerregister treten am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetzblatt in Kraft. Das Gesetz wurde am 11.01.2019 veröffentlicht.

Autor: Hubert Sarżyński, Rechtsreferendar BSO Recht & Steuern
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