Vereinssatzung

Satzung
des eingetragenen Vereins „Europa Forum“

§ 1
Name und Rechtsgrundlage

Der eingetragene Verein handelt unter dem Namen „Europa Forum“. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Vereins ist Art. 12 der Verfassung der Republik Polen, das polnische Gesetz vom 07.04.1989 — Vereinsrecht, sowie die vorliegende Satzung.

§ 2
Merkmale des Vereins

Der Verein ist ein unpolitischer, freiwilliger, selbstverwaltender und dauerhafter Zusammenschluss ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3
Tätigkeitsbereich und Sitz

Der Verein ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig. Der Sitz des Vereins ist Breslau. Zur ordnungsgemäßen Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein auch außerhalb Polens tätig werden, sofern das Recht des jeweiligen Staates eine solche Tätigkeit zulässt.

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Dauer

Der Verein ist rechtsfähig. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 5
Tätigkeitsgrundlage

1. Die Tätigkeitsgrundlage des Vereins ist die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder.

2. Der Verein kann nach den allgemeinen Grundsätzen, die in gesonderten Rechtsvorschriften festgelegt sind, unternehmerisch tätig werden. Der Gewinn aus der Wirtschaftstätigkeit des Vereins dient der Umsetzung seiner Satzungsziele und kann nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden, auch wenn diese Mitarbeiter des Vereins sind.

3. Der Verein kann zur Führung seiner Angelegenheiten und zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Ziele eine Geschäftsstelle einrichten und Mitarbeiter beschäftigen.

§ 6
Beteiligung an Organisationen

1. Der Verein kann Mitglied in nationalen und internationalen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Profil sein und mit diesen Partnerschaften eingehen.

2. Der Verein kann juristische Personen sowie sonstige organisatorische Einheiten, die keine Rechtspersönlichkeit innehaben, denen das Gesetz allerdings Rechtsfähigkeit verleiht, gründen und sich an bereits bestehenden beteiligen. Die daraus erzielten Gewinne können ausschließlich für Satzungszwecke genutzt werden.

§ 7
Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins sind insbesondere:

1) Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Unternehmen,

2) Förderung wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Tätigkeiten,

3) Förderung der wirtschaftlichen Integration von Unternehmen aus Polen und europäischen, insbesondere deutschsprachigen Ländern,

4) Förderung von Maßnahmen hinsichtlich Corporate Social Responsibility, welche die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens unterstützen; dies umfasst soziale, ökologische und ökonomische Aspekte,

5) Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,

6) Förderung der Entwicklung der Technik, des Erfindungsreichtums und von Innovationen,

7) Förderung wohltätiger Zwecke, der Bildung, der Kultur oder des Umweltschutzes,

8) Förderung der Entwicklung lokaler, regionaler und internationaler Gemeinschaften,

9) Förderung des Schüler- und Studentenaustausches, inklusive Berufspraktika zwischen Polen und anderen EU-Mitgliedsstaaten.

§ 8
Umsetzung der Vereinsziele

Die Vereinsziele werden als Förderung der Satzungstätigkeit des Vereins umgesetzt u.a. durch:

1) Vernetzung und Know-How-Transfer zwischen den Vereinsmitgliedern, mithilfe von Arbeitsgruppen und der entsprechenden Internetpräsenz des Vereins,

2) Organisation von Vorträgen, Seminaren oder Konferenzveranstaltungen, Geschäftstreffen, Workshops – mittels des Austausches von Kenntnissen, Informationen und Erfahrungen und des Zusammenbringens der Geschäfts-, der Kultur- und der Wissenschaftswelt mit der örtlichen und internationalen Zivilgesellschaft,

3) Organisation von Schulungsveranstaltungen, Wirtschaftsreisen, Betriebsbesichtigungen und Studienfahrten – durch den Austausch von Kenntnissen, Informationen und Erfahrungen,

4) Organisation von Wohltätigkeitsveranstaltungen,

5) Vergabe von Stipendien und Unterstützung von Stipendiaten,

6) Vermittlung europäischer Kultur, Kunst, Wissenschaft und Wirtschaft, zum Beispiel durch den gemeinsamen Besuch von entsprechenden Veranstaltungen,

7) Zusammenarbeit im deutsch-polnischen Kontext mit Regierungs- sowie Selbstverwaltungsbehörden, Sozialverbänden, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Wirtschafts- und Wissenschaftsverbänden,

8) Durchführung von sozialen Initiativen, die im Einklang mit den Vereinszielen stehen,

9) Aktive Mitgliedschaft in nationalen oder internationalen Organisationen.

§ 9
Allgemeine Grundsätze zur Mitgliedschaft

1. Dem Verein können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen beitreten sowie jede sonstige organisatorische Einheit, die keine juristische Person ist, der das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht.

2. Juristische Personen sowie sonstige organisatorische Einheiten, die keine juristische Personen sind, denen das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht, können sich nur als fördernde Mitglieder an dem Verein beteiligen.

§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied hat der Vorstand aufgrund eines Beschlusses auf der Grundlage eines Aufnahmeantrags zu entscheiden.

2. Im Aufnahmeantrag ist die Kategorie der beantragten Mitgliedschaft im Sinne des § 11, das Eintrittsdatum sowie die stimmberechtigten Vertreter und Ansprechpartner mit Kontaktdaten anzugeben.

3. Vor dem Erwerb der Mitgliedschaft hat jedes künftige Mitglied die Kenntnisnahme der Satzung zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich das künftige Mitglied mit den Bestimmungen dieser Satzung einverstanden.

4. Den Beschluss über die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Mitgliedschaft fasst der Vorstand. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Die Zuordnung in die entsprechende Mitgliedschaftskategorie sowie das Eintrittsdatum werden in diesem Vorstandsbeschluss bestätigt.

§ 11
Mitgliedschaftskategorien

1. Die einzelnen Mitgliedschaftskategorien sind wie folgt:

a. Privatmitglieder,

b. Firmenmitglieder der Gruppe I,

c. Firmenmitglieder der Gruppe II,

d. Partnermitglieder,

e. Ehrenmitglieder.

2. Das Stimmrecht im Rahmen der Hauptversammlung gebührt nur den Privatmitgliedern und Firmenmitgliedern der Gruppe I und II, welche der Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 2 fristgerecht nachkommen, vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 17 Abs. 3.

§ 12
Privatmitgliedschaft

1. Privatmitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollumfänglich zur Vornahme von rechtlichen Handlungen fähig sind und denen staatsbürgerliche Rechte nicht entzogen wurden. Eingeschlossen sind natürliche Personen, die keine polnische Staatsbürgerschaft haben, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben.

2. Privatmitglieder können insbesondere Studenten, Rentner, Angestellte und Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen oder andere Personen sein, die die Ziele des Vereins verfolgen und unterstützen möchten und nicht gewerblich tätig sind bzw. nicht auf sonstige Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen.

3. Der Vorstand legt durch Beschluss die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Privatmitglieder fest.

4. Privatmitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne des polnischen Gesetzes vom 07.04.1989 – Vereinsrecht.

§ 13
Firmenmitgliedschaft

1. Firmenmitglieder können:

a. natürliche Personen sein, die Einzelunternehmer sind, die eine gewerbliche Tätigkeit betreiben bzw. auf sonstige Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und die Ziele des Vereins umsetzen möchten (Firmenmitglieder der Gruppe I); sowie

b. juristische Personen sowie sonstige organisatorische Einheiten (die keine juristischen Personen sind, denen das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht) sein, welche die Ziele des Vereins umsetzen möchten (Firmenmitglieder der Gruppe II).

2. Grundsätzlich sind bei Firmenmitgliedschaften die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Allerdings können Firmenmitglieder weitere Vertreter bestimmen, die in der Hauptversammlung in ihrem Namen stimmberechtigt sind. Einem Firmenmitglied steht nur eine Stimme zu, unabhängig von der Anzahl der Vertreter.

3. Der Vorstand legt durch Beschluss die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Firmenmitglieder der beiden Gruppen jeweils gesondert fest. Der Vorstand kann die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags auch von weiteren Faktoren, wie etwa der Unternehmensgröße, abhängig machen.

4. Firmenmitglieder der Gruppe I sind ordentliche Mitglieder und Firmenmitglieder der Gruppe II sind fördernde Mitglieder im Sinne des polnischen Gesetzes vom 07.04.1989 – Vereinsrecht.

§ 14
Partnermitgliedschaft

1. Partnermitglieder können insbesondere Organisationen, Berufsverbände, Industrie- und Handelskammern, andere Vereine sowie sonstige organisatorische Einheiten sein, deren Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lässt oder im Interesse des Vereins liegt.

2. Partnermitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Partnermitglieder haben nicht das Recht in Hauptversammlungen verbindliche Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen oder an Wahlen und an Abstimmungen mitzuwirken.

3. Partnermitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. Sie können allerdings freiwillige Leistungen zugunsten des Vereins erbringen.

4. Partnermitglieder werden regelmäßig über die Tätigkeit des Vereins informiert.

5. Partnermitglieder sind fördernde Mitglieder im Sinne des polnischen Gesetzes vom 07.04.1989 – Vereinsrecht.

§ 15
Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die insbesondere einen hervorragenden Beitrag zu der Tätigkeit des Vereins geleistet haben bzw. zur Gestaltung und Vertiefung von deutsch-polnischen Beziehungen oder zur europäischen Integration auf sonstige Weise beigetragen haben. Die Verleihung erfolgt mittels eines Beschlusses der Hauptversammlung auf Antrag (in Form eines Beschlusses) des Vorstands.

2. Ehrenmitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Ehrenmitglieder haben nicht das Recht in Hauptversammlungen verbindliche Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen oder an Wahlen und an Abstimmungen mitzuwirken.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Ehrenmitglieder werden regelmäßig über die Tätigkeit des Vereins informiert.

5. Ehrenmitglieder sind fördernde Mitglieder im Sinne des polnischen Gesetzes vom 07.04.1989 – Vereinsrecht

§ 16
Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind angehalten, im Rahmen der Tätigkeit des Vereins aktiv zu sein, für das Programm sowie die Zwecke des Vereins zu werben, die zugesagten Leistungen zu erbringen sowie die Satzung, Beschlüsse und Geschäftsordnungen des Vereins zu beachten.

2. Privatmitglieder und Firmenmitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge in entsprechender Höhe regelmäßig zu entrichten.

3. Firmenmitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede Änderung bezüglich der Rechtsform, der Firma (Bezeichnung des Unternehmens), des Tätigkeitsgegenstands, und des Sitzes mitzuteilen sowie jede Änderung der Vertretungsverhältnisse in Schriftform anzuzeigen.

4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, frist- und wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Angaben zu erteilen.

5. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten anzugeben und zu aktualisieren sowie die zur Umsetzung der Vereinsziele erforderlichen Anfragen, Umfragen, statistischen Erhebungen und dergleichen wahrheits- und fristgemäß zu beantworten.

§ 17
Beendigung und Suspendierung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle:

1) eines freiwilligen Austritts,

2) des Todes, Verlustes der Rechtsfähigkeit, Streichung aus dem entsprechenden Register,

3) des Ausschlusses von Privat-, Firmen- und Partnermitgliedern auf Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses,

4) des Entzuges der Ehrenmitgliedschaft mittels eines Beschlusses der Hauptversammlung,

5) einer Gerichtsentscheidung über die Begehung einer vorsätzlichen Straftat, Verhängung einer strafrechtlichen Maßnahme in Form des Entzugs der öffentlichen Rechte, Einführung in die Liste der zahlungsunfähigen Schuldner oder Feststellung durch polnische Behörden, dass die betroffene Person sich auf dem Gebiet der Republik Polen nicht aufhalten darf.

2. Der Austritt gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres möglich, vorausgesetzt dass die Erklärung über den Austritt dem Vorstand spätestens am 30. September des jeweiligen Kalenderjahres zugeht. Die Erklärung über den Austritt bedarf zumindest einer Textform nach polnischem Recht unter Androhung der Nichtigkeit. Der Vorstand kann in Einzelfällen und auf begründeten Antrag die in Satz 1 genannte Frist ändern. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand:

a. ein Mitglied für den Zeitraum von 1 Monat bis 12 Monaten suspendieren, in dem das Mitglied bzw. dessen Vertreter keine Funktionen in den Organen des Vereins ausüben sowie an den Veranstaltungen des Vereins nicht teilnehmen können. Ferner wird ihm das Stimmrecht in diesem Zeitraum in der Hauptversammlung entzogen,

b. ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausschließen.

4. Der Vorstand kann über die Suspendierung oder den Ausschluss eines Mitglieds insbesondere in folgenden Fällen entscheiden:

a. bei Rückstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen erklärten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten,

b. bei vereinsschädigenden Aktivitäten sowie Aktivitäten, die den guten Ruf und Reputation des Vereins gefährden,

c. bei Verletzung der Satzung.

§ 18
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder (im Folgenden: „Hauptversammlung“), der Vorstand, der Revisionsausschuss sowie das Kollegialgericht.

2. Das passive Wahlrecht zu den Organen des Vereins gebührt nur den Privatmitgliedern, Firmenmitgliedern Gruppe I und Vertretern der Firmenmitglieder Gruppe II, soweit das jeweilige Mitglied nicht nach § 17 Abs. 3 lit. a suspendiert worden ist.

1. Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit eine Funktion in mehreren Vereinsorganen innehaben.

§ 19
Amtszeit

1. Mitglieder des Vorstands, des Revisionsausschusses und des Kollegialgerichts werden für eine gemeinsame Amtszeit gewählt. Die Amtszeit dieser Organe beträgt 12 Monate und die Wahl jeweiliger Personen erfolgt durch geheime Abstimmung der Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

2. Das Mandat der Mitglieder des Vorstands, des Revisionsausschusses und des Kollegialgerichts endet mit dem Tag der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das letzte volle Geschäftsjahr ihrer Amtszeit feststellt. Das Mandat eines vor Ablauf einer bestimmten Amtszeit ernannten Mitglieds des Vorstands, des Revisionsausschusses oder des Kollegialgerichts erlischt zusammen mit dem Ablauf der Mandate der anderen Mitglieder dieses Organs.

3. Im Falle des Rücktritts, der Abberufung oder des Todes während der Amtsdauer eines Organmitglieds des Vereins wird die Zusammensetzung des Organs:

a. nicht ergänzt – wenn das betreffende Organ weiterhin die in der Satzung vorgesehene Mindestanzahl von Mitgliedern hat; im Falle des Rücktritts, der Abberufung oder des Todes eines Vorstandsmitglieds, das als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Sekretär bzw. Schatzmeister tätig ist, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreise eine Person, die die Aufgaben der aus dem Organ ausgeschiedenen Person übernimmt,

b. aus dem Kreise der nicht gewählten Kandidaten nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen und bei Stimmengleichheit nach dem Dienstalter ergänzt – wenn das betreffende Organ nicht die in der Satzung vorgesehene Mindestanzahl von Mitgliedern hat,

c. durch Wahl der Hauptversammlung ergänzt, welche der Vorstand innerhalb eines Monats nach dem Rücktritt, der Abberufung oder dem Tod einzuberufen hat, wenn die in Buchst. b vorgesehene Ergänzung nicht möglich ist.

1. Bezieht sich der Rücktritt lediglich auf die zugewiesene Funktion innerhalb des Organs und nicht auf die Mitgliedschaft im Organ selbst, so können die Mitglieder dieses Organs bestimmen, welche Personen aus dem Kreis der bestehenden Mitglieder dieses Organs die Aufgaben der zurücktretenden Person übernehmen. In diesem Falle bleibt die Organmitgliedschaft der aus der bestimmten Funktion zurücktretenden Person unberührt.

2. Der Rücktritt aus dem Organ bzw. von der Funktion muss zumindest in Textform nach polnischem Recht erfolgen, da er sonst nichtig ist.

§ 20
Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation und im Umlaufverfahren

1. Abstimmungen außerhalb der Sitzungen der Vereinsorgane können im Wege der elektronischen Kommunikation oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden.

2. Über die Möglichkeit der Teilnahme an einer Sitzung der Vereinsorgane im Wege der elektronischen Kommunikation oder im Umlaufverfahren ist in der Ankündigung der Sitzung zu informieren, die eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts enthält.

3. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei Abstimmungen in Sitzungen der Vereinsorgane erfolgt mindestens bei der Sicherstellung von:

a. Echtzeit-Übertragung der Sitzung,

b. Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit, bei der ein Mitglied der Vereinsorgane während der Sitzung sprechen kann,

c. Stimmrechtsausübung vor oder während einer Sitzung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten.

§ 21
Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. An der Hauptversammlung nehmen teil:

a. mit voller Stimme – Privatmitglieder sowie Firmenmitglieder (Gruppe I und II),

b. mit beratender Stimme – Ehrenmitglieder, Partnermitglieder sowie eingeladene Gäste.

§ 22
Aufgaben der Hauptversammlung

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

1) Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen (gemäß § 35),

2) Beschlussfassung über die Hauptaufgabengebiete des Vereins,

3) Beschlussfassung über Geschäftsordnungen, sofern dies nicht zu dem Kompetenzumfang anderer Organe des Vereins gehört,

4) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Sekretärs, Schatzmeisters und der weiteren Mitglieder des Vorstands, wobei die jeweiligen Personen einzeln zu wählen und abzuberufen sind,

5) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Revisionsausschusses und des Kollegialgerichts,

6) Prüfung und Genehmigung der Jahresabschlüsse,

7) Prüfung und Genehmigung der Berichte über die Tätigkeit des Vorstands, Revisionsausschusses sowie Kollegialgerichtes,

8) Entlastung der Mitglieder der Vereinsorgane,

9) Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstands,

10) Beschlussfassung über andere durch die Tagesordnung bestimmte Angelegenheiten,

11) Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die den Rahmen des gewöhnlichen Betriebs überschreiten (gemäß § 28),

12) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gemäß § 36),

13) Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds in einen Ausschuss sowie die Berufung und Auflösung von Ausschüssen.

§ 23
Arten und Einberufung der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung abgehalten werden.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt. Die außerordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen: aus eigener Initiative, auf Verlangen des Revisionsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder.

3. Über die Zeit, Ort sowie Tagesordnung der Hauptversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung zu benachrichtigen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich oder in Textform nach polnischem Recht unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein bekanntgegebene postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand in Textform nach polnischem Recht (z.B. E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von einem Monat nach dem Erhalt eines ordnungsgemäßen Antrags einzuberufen.

5. Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 nicht nach, so ist der Revisionsausschuss berechtigt, die ordentliche Hauptversammlung nach Versäumnis der in Abs. 2 genannten Frist, und die außerordentliche Hauptversammlung nach Versäumnis der in Abs. 4 genannten Frist einzuberufen. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 6 finden entsprechende Anwendung.

6. Die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung umfasst nur die Angelegenheiten, die Grundlage für die Einberufung darstellten. Nehmen alle Stimmberechtigten an der außerordentlichen Hauptversammlung teil, können neben der Satzungsänderung auch andere Angelegenheiten auf die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 24
Beschlussfassung der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, der vom Protokollführer unterstützt wird. Beide werden zu Beginn der Hauptversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt. Die Hauptversammlung kann Wahlprüfungsausschüsse einsetzen.

2. Die Hauptversammlung kann gemäß einer Geschäftsordnung verlaufen, die sie selbst zu fassen hat.

3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung (unbeschadet des § 19 Abs. 1) gefasst. Die Abstimmung kann auf Antrag eines Stimmberechtigten, befürwortet durch ein Drittel der Anwesenden, geheim erfolgen.

5. Abwesende Mitglieder, die ihr Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben, werden in das Quorum miteinbezogen. Der Stellvertreter eines Mitglieds kann auch ein anderes Mitglied (oder eine zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Mitglieds befugte Person) sein. Ein Stellvertreter kann mehr als ein Mitglied vertreten.

6. Für den Fall, dass die Hauptversammlung nicht berechtigt ist, Beschlüsse zu treffen, da nicht die erforderliche Anzahl der Stimmberechtigten anwesend ist, wird eine neue Hauptversammlung einberufen, direkt nachdem die erste Hauptversammlung beendet wurde. In diesem Fall ist die nächste Hauptversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder in der Mitteilung über die Zeit, Ort sowie Tagesordnung der Hauptversammlung über die in diesem Absatz genannten Folgen. Das in diesem Absatz genannte Verfahren gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 25
Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Gesamttätigkeit des Vereins.

2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen: einem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden, Sekretär und Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder, die die im vorigen Satz genannten Funktionen innehaben, bilden das Vorstandspräsidium.

3. Zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Vereins und zur Verpflichtung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands einzeln oder zwei sonstige Mitglieder des Vorstandspräsidiums (Stellvertretender Vorsitzender, Sekretär und Schatzmeister) gemeinsam befugt.

4. Der Vorstand setzt sich maximal aus zehn Mitgliedern zusammen. Vorstandsmitglieder, die nicht dem Vorstandspräsidium angehören, sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

5. Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Sekretär, Schatzmeister (Präsidium) sowie sonstige Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Eine Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, die durch eine öffentliche Anklage verfolgt wird oder wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, kann nicht Vorstandsmitglied sein.

§ 26
Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

1) Einberufung der Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2) Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,

3) Bestimmung der Richtlinien über die Tätigkeitsausrichtungen des Vereins,

4) Erstellung jährlicher Lageberichte,

5) Erstellung der Jahresabschlüsse,

6) Erstellung der Finanzplanung des Vereins,

7) Vertretung des Vereins nach außen gemäß § 25 Abs. 3,

8) Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Wege eines Beschlusses sowie Beschlussfassung über die Einführung und Bestimmung einer einmaligen Aufnahmegebühr für neue Mitglieder,

9) Verwaltung des Vereinsvermögens,

10) Beschlussfassung über die Delegierung von Vertretern des Vereins zu landesweiten sowie internationalen Organisationen sowie zu ausländischen Veranstaltungen,

11) Beschlussfassung über die Beteiligung des Vereins an landesweiten sowie internationalen Organisationen,

12) Entscheidung über den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit des Vereins gemäß Art. 3 des polnischen Unternehmergesetzes vom 06.03.2018,

13) Ausrichtung und Führung der unternehmerischen Tätigkeit,

14) Antragstellung über die Verleihung bzw. Entzug der Ehrenmitgliedschaft durch die Hauptversammlung,

15) Beschlussfassung über die Suspendierung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 17 Abs. 3,

16) Berichterstattung an die Hauptversammlung des Vereins,

17) Entscheidung, im Wege eines Beschlusses, über die Satzungsverletzung durch Mitglieder,

18) Feststellung von Grundlagen für die Einstellung und Vergütung von Arbeitnehmern,

19) Berufung und Abberufung eines Förderbeirats und seiner Mitglieder im Wege eines Beschlusses gemäß § 32,

20) Ausführung von anderen Angelegenheiten, die nicht zu dem Kompetenzumfang sonstiger Organe des Vereins gehören.

§ 27
Arbeitsweise und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorsitzende leitet das Präsidium und den Vorstand und erteilt verbindliche Weisungen der Geschäftsleitung. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion dauerhaft verhindert, übernimmt seine Pflichten der stellvertretende Vorsitzende.

2. Der Vorstand hält Sitzungen mindestens alle drei Monate. Detaillierte Grundlagen sowie Verfahrensweisen des Vorstands können in einer durch den Vorstand gefassten Geschäftsordnung bestimmt werden. Der Vorstand soll im Wege eines Beschlusses mindestens einen Aufgabenverteilungsplan für seine Mitglieder erstellen, welcher nach einer neuen Zusammensetzung des Vorstands sowie nach Bedarf anzupassen ist.

3. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens zwei sonstigen Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag des Revisionsausschusses – innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Antragstellung – einberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Im Falle der Stimmengleichheit in den Sitzungen des Vorstands bzw. des Präsidiums ist die Stimme des Vorsitzenden (und in seiner Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden) entscheidend. Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben.

5. Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben.

§ 28
Handlungen, die den Rahmen des gewöhnlichen Betriebs überschreiten

Handlungen, die den Rahmen des gewöhnlichen Betriebs überschreiten und einen Beschluss der Hauptversammlung bedürfen, sind:

1) Erwerb und Veräußerung der Grundstücke oder des ewigen Nießbrauchrechts nach polnischem Recht,

2) Begründung eines beschränkt dinglichen Rechts,

3) Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrags – bei Rechtsgeschäften, deren Wert das Fünffache des in Polen geltenden und aufgrund gesonderter Vorschriften bestimmten Mindestarbeitslohns übersteigt,

4) Schuldübernahme, Schuldanerkenntnis, Schuldbefreiung, Schuldbeitritt, Abschluss eines Bürgschaftsvertrages oder Abschluss eines anderen ähnlichen Vertrages – bei Rechtsgeschäften, deren Wert das Fünffache des in Polen geltenden und aufgrund gesonderter Vorschriften bestimmten Mindestarbeitslohns übersteigt

5) Gründung von juristischen Personen sowie sonstigen organisatorischen Einheiten, die keine Rechtspersönlichkeit innehaben, denen das Gesetz allerdings Rechtsfähigkeit verleiht, gemäß § 6 Abs. 2.

§ 29
Geschäftsleitung des Vereins

1. Der Vorstand kann zur Führung der Angelegenheiten des Vereins Mitarbeiter, insbesondere die Geschäftsleitung, einstellen und eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand legt die jeweiligen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses fest.

2. Die Geschäftsleitung des Vereins ist verantwortlich für die Leitung der Geschäftsstelle, die laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Hauptversammlung, die Koordination der Vorstandssitzungen, die Durchführung von Vereinsveranstaltungen und für die Verwaltung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

3. Die Geschäftsleitung hat die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandsvorsitzenden zu führen. Sie ist berechtigt, den Verein innerhalb der erteilten Ermächtigung zu vertreten und in seinem Namen zu unterzeichnen. Die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsleitung sind grundsätzlich auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Vereinsarbeit beschränkt, soweit der Vorstand durch Beschluss nicht die Befugnisse erweitert und eine Vollmacht ausgestellt wird.

4. Die Geschäftsleitung hat an den Hauptversammlungen sowie in der Regel an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen, soweit nicht der Vorstand im Einzelfalle Abweichendes bestimmt.

§ 30
Revisionsausschuss

1. Der Revisionsausschuss ist ein internes Kontrollorgan des Vereins im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Gesetz vom 07.04.1989 — Vereinsrecht. Der Revisionsausschuss hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung objektiv und unabhängig zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Revisionsausschuss hat die Hauptversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

2. Der Revisionsausschuss setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden, seinen Stellvertretenden, sowie einen Sekretär wählen. Die Funktionen der jeweiligen Mitglieder sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

3. Der Revisionsausschuss versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Detaillierte Grundlagen sowie Verfahrensweisen des Revisionsausschusses können in einer durch den Revisionsausschuss gefassten Geschäftsordnung bestimmt werden.

4. Die Beschlüsse des Revisionsausschusses erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben.

5. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

6. Zu den Aufgaben des Revisionsausschusses gehören:

1) Durchführung der jährlichen Prüfung hinsichtlich der Rechnungslegung sowie hinsichtlich der sachlichen Tätigkeit des Vereins (im Hinblick auf die in §§ 7 und 8 festgesetzten Ziele und deren Umsetzung) in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und dem Vorstand,

2) Beschlussfassung über die eigene Geschäftsordnung,

3) Erstellung eines schriftlichen Revisionsberichts über das Ergebnis der Rechnungsprüfung für die Hauptversammlung,

4) Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung über seine Tätigkeit,

5) Abgabe einer Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung auf der Grundlage des jährlichen Revisionsberichts,

6) Einberufung der Hauptversammlung in den in § 23 Abs. 5 genannten Fällen.

7. Der jährliche Revisionsbericht ist dem Vorstand innerhalb von fünf Monaten nach dem Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zwecks Weitergabe an die Hauptversammlung vorzulegen. Der Revisionsbericht kann ergänzend auch in der deutschen Sprache gefasst werden und hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten:

1) Überprüfung sämtlicher Buchungs- und Kassenbelege,

2) Prüfung der Einnahmen und Ausgaben samt ihrer richtigen Zuordnung,

3) Prüfung der Mitgliedsbeiträge, insbesondere im Hinblick auf ihre Höhe, Rechnungsstellung, Zahlungsrückstände,

4) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,

5) Prüfung des Vereinsvermögens,

6) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

8. Der Revisionsausschuss hat gegenüber dem Vorstand ein Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich allen Rechnungslegungsunterlagen, vertraglichen Verhältnissen und sonstigen Verpflichtungen.

§ 31
Kollegialgericht

1. Das Kollegialgericht des Vereins wird durch die Hauptversammlung berufen; zu seinem Kompetenzumfang gehört die Erörterung sowie Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und den Organen des Vereins.

2. Das Kollegialgericht versammelt sich, wenn begründeter Bedarf dafür besteht. Detaillierte Grundlagen sowie Verfahrensweisen des Kollegialgerichts können in einer Geschäftsordnung bestimmt werden.

1. Das Kollegialgericht des Vereins setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen; auf der ersten Sitzung wählen sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Sekretär.

3. Die Beschlüsse des Kollegialgerichts erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Die Mitglieder des Kollegialgerichts können ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben.

§ 32
Förderbeirat

Der Förderbeirat ist ein Zusammenschluss der dem Verein nahestehenden natürlichen und juristischen Personen. Die Zugehörigkeit im Förderbeirat setzt eine Mitgliedschaft im Verein nicht voraus. Der Förderbeirat hat seine Funktion in der Unterstützung und Förderung des Zweckes des Vereins. Über die Berufung und Abberufung der Mitglieder entscheidet der Vorstand im Wege eines Beschlusses.

§ 33
Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins bilden insbesondere Geldmittel, Grundstücke, bewegliche Sachen sowie sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte.

§ 34
Mitgliedsbeiträge

1. Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des ersten Vierteljahres nach Erhalt des Beitragsbescheids in Form einer Belastungsanzeige zu entrichten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt. Sie können gesondert in Złoty oder in Euro bestimmt werden. Bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge für die einzelnen Mitgliedschaftskategorien kann der Vorstand u.a. die Unternehmensgröße und sonstige ökonomischen Gegebenheiten berücksichtigen.

3. Neu angenommene Mitglieder des Vereins zahlen die Einschreibegebühr, soweit sie eingeführt wurde, sowie den Mitgliedsbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Benachrichtigung über die Aufnahme als Mitglied.

4. Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein führt nicht zu dem Erlass ausstehender Mitgliedsbeiträge und sonstiger Verbindlichkeiten.

5. Austritt aus dem Verein führt nicht zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 35
Satzungsänderungen

1. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen unter Anwesenheit der Hälfte von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern, wobei zu den Stimmberechtigten auch die Abwesenden zählen, die einen Stimmrechtsvertreter bestellt haben.

2. Jede Änderung der Satzung bedarf der vorherigen Zustellung ihres Entwurfes an die Stimmberechtigten mit Einladung zur Hauptversammlung.

3. Die Satzung sowie ihre Änderungen werden mit der Rechtskraft des Beschlusses des Registergerichts wirksam.

§ 36
Auflösung des Vereins

1. die Auflösung des Vereins folgt nach:

a. Gerichtsentscheidung,

b. Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern. Die Beschlussfassung soll gleichzeitig die Liquidationsweise sowie die Vermögensbestimmung regeln.

§ 37
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stellt das Kalenderjahr dar.

§ 38
Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung ist in polnischer und deutscher Sprachfassung angefertigt worden. Im Falle von Interpretationszweifeln ist die polnische Sprachfassung maßgeblich.